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Inhaber: Christian Hoppe
Version: 1.0
Stand: 15. April 2026
Gültig ab: 01. Mai 2026
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Vertragsgegenstand
§ 3 Untervergabe von Leistungen
§ 4 Leistungsarten und besondere Bestimmungen
§ 4.1 Solaranlagenreinigung
§ 4.1.1 Leistungsumfang
§ 4.1.2 Haftungsausschlüsse
§ 4.1.3 Unterbrechung der Arbeiten
§ 4.1.4 Stromversorgung
§ 4.1.5 Wasserversorgung
§ 4.1.6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
§ 4.1.7 Haftung bei Dachundichtigkeiten und Vorschäden
§ 4.1.8 Stillstands-, Warte- und Folgekosten
§ 4.1.9 Besondere Bestimmungen für die Reinigung rahmenloser Photovoltaikmodule und Dünnschichtmodule
§ 4 Leistungsarten und besondere Bestimmungen
§ 4.2 Fassadenreinigung
§ 4.2.1 Leistungsumfang
§ 4.2.2 Reinigungsergebnis
§ 4.2.3 Haftung
§ 4 Leistungsarten und besondere Bestimmungen
§ 4.3 Dachrinnenreinigung
§ 4.3.1 Leistungsumfang
§ 4.3.2 Haftung
§ 4 Leistungsarten und besondere Bestimmungen
§ 4.4 Graffitientfernung
§ 4.4.1 Leistungsumfang
§ 4.4.2 Besondere Hinweise
§ 4.4.3 Temperaturabhängigkeit
§ 4.4.4 Reinigungsergebnis
§ 4 Leistungsarten und besondere Bestimmungen
§ 4.5 Geruchsanierung
§ 4.5.1 Leistungsumfang
§ 4.5.2 Besondere Hinweise
§ 4 Leistungsarten und besondere Bestimmungen
§ 4.6 SpinnClean®
§ 4.6.1 Leistungsumfang
§ 4.6.2 Besondere Hinweise
§ 5 Vertragsschluss
§ 6 Aufmaß und Abrechnung
§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen
§ 7.1 Vermögensverschlechterung des Auftraggebers
§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
§ 9 Leistungszeit und höhere Gewalt
§ 10 Abnahme
§ 11 Gewährleistung
§ 12 Haftung§ 13 Reinigungsergebnis
§ 14 Weitere Obliegenheiten des Auftraggebers
§ 15 Widerrufsrecht für Verbraucher
§ 16 Terminverschiebung und Stornierung
§ 17 Datenschutz
§ 18 Gerichtsstand und anwendbares Recht
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Firma Christian Hoppe – MCA-Cleaning, Inhaber Christian Hoppe, nachfolgend „Auftragnehmer“, und ihren Auftraggebern über die Erbringung von Reinigungs- und Dienstleistungen.
(2) Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB sowie gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, soweit einzelne Bestimmungen keine abweichende Regelung vorsehen.
(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(4) Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, sofern sie nicht durch eine neuere Fassung ersetzt werden.
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung der im jeweiligen Angebot oder Auftrag beschriebenen Leistungen.
(2) Die Leistungen werden als Werkleistungen gemäß §§ 631 ff. BGB erbracht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(3) Geschuldet ist ausschließlich die fachgerechte Ausführung der vereinbarten Arbeiten nach dem anerkannten Stand der Technik.
(4) Ein bestimmter wirtschaftlicher oder optischer Erfolg – insbesondere die vollständige Wiederherstellung eines Neuzustandes, eine garantierte Leistungssteigerung oder ein bestimmtes Reinigungsergebnis – ist nicht geschuldet, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(5) Grundlage des Vertrages sind ausschließlich das Angebot, die Auftragsbestätigung, gegebenenfalls ergänzende Leistungsbeschreibungen sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(6) Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen grundsätzlich der Textform. Mündliche Nebenabreden werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer wirksam.
(7) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer spätestens bei Vertragsschluss über sämtliche bekannten Besonderheiten der zu reinigenden Flächen oder Gegenstände zu informieren. Hierzu zählen insbesondere Pflegehinweise, Materialeigenschaften, Beschichtungen, Vorschäden oder besondere Reinigungsvorgaben.
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen geeignete Nachunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
(2) Die Auswahl der Nachunternehmer erfolgt nach fachlicher Eignung und im eigenen Ermessen des Auftragnehmers.
(3) Der Auftraggeber kann aus dem Einsatz von Nachunternehmern keine Ansprüche herleiten, sofern dadurch keine berechtigten Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.
§ 4.1 Solaranlagenreinigung
§ 4.1.1 Leistungsumfang
(1) Die Reinigung von Photovoltaik- und Solaranlagen erfolgt unter Verwendung geeigneter, materialschonender Reinigungsverfahren entsprechend den anerkannten Regeln der Technik.
(2) Es werden ausschließlich geeignete Reinigungsverfahren eingesetzt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Reinigung ohne den Einsatz von Hochdruckreinigern oder aggressiven Chemikalien.
(3) Die Reinigung erfolgt ausschließlich auf den im Angebot beschriebenen Flächen.
(4) Der Auftragnehmer schuldet keine Verbesserung des Stromertrages oder der Leistungsfähigkeit der Photovoltaikanlage.
§ 4.1.2 Haftungsausschlüsse
Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere keine Gewähr für:
§ 4.1.3 Unterbrechung der Arbeiten
(1) Muss die Ausführung der Arbeiten aufgrund von Umständen unterbrochen oder abgebrochen werden, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist dieser berechtigt, die bis dahin ordnungsgemäß erbrachten Leistungen anteilig abzurechnen.
(2) Hierzu zählen insbesondere:
(3) Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
§ 4.1.4 Stromversorgung
(1) Für die Durchführung der Reinigungsarbeiten stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf eigene Kosten eine geeignete und während der gesamten Ausführungszeit uneingeschränkt verfügbare Stromversorgung zur Verfügung.
(2) Erforderlich sind mindestens zwei voneinander getrennt abgesicherte Schutzkontaktsteckdosen (Schuko) mit jeweils einer Absicherung von 16 Ampere oder eine gleichwertige, zuvor abgestimmte Stromversorgung.
(3) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die bereitgestellten Stromanschlüsse während der gesamten Ausführung weder abgeschaltet noch durch Dritte unterbrochen oder anderweitig beeinträchtigt werden.
(4) Unterbrechungen der Stromversorgung, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, berechtigen diesen, die Arbeiten bis zur Wiederherstellung der Stromversorgung einzustellen. Hierdurch entstehende Wartezeiten und Mehrkosten können dem Auftraggeber gemäß § 4.1.8 in Rechnung gestellt werden.
§ 4.1.5 Wasserversorgung
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer während der gesamten Ausführung einen geeigneten Wasseranschluss unentgeltlich zur Verfügung.
(2) Die Wasserversorgung muss folgende Mindestanforderungen erfüllen:
(3) Der Wasseranschluss ist vom Auftraggeber so bereitzustellen, dass eine Unterbrechung während der Arbeiten ausgeschlossen ist.
(4) Entsprechen Wasserqualität oder Wassermenge nicht den erforderlichen Voraussetzungen oder wird die Versorgung während der Arbeiten unterbrochen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Herstellung ordnungsgemäßer Bedingungen auszusetzen.
(5) Bereits erbrachte Leistungen können in diesem Fall entsprechend dem tatsächlichen Leistungsstand abgerechnet werden.
§ 4.1.6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat alle Voraussetzungen zu schaffen, die eine sichere und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten ermöglichen.
Hierzu gehören insbesondere:
(2) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach und entstehen hierdurch Verzögerungen oder Unterbrechungen, verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend.
(3) Sämtliche hierdurch entstehenden Mehrkosten, Wartezeiten oder zusätzliche Anfahrten trägt der Auftraggeber, soweit dieser die Verzögerung zu vertreten hat.
§ 4.1.7 Haftung bei Dachundichtigkeiten und Vorschäden
(1) Die Reinigung erfolgt ausschließlich mit materialschonenden Verfahren. Hochdruckreiniger oder vergleichbare Verfahren, die zu einer Beschädigung der Dachhaut führen können, werden nicht eingesetzt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Der Auftraggeber bestätigt, dass sich Dach, Dacheindeckung, Unterspannbahn, Dachabdichtungen, Anschlüsse und Durchführungen nach seinem Kenntnisstand vor Beginn der Arbeiten in einem ordnungsgemäßen und wasserdichten Zustand befinden.
(3) Dem Auftraggeber bekannte Schäden, Undichtigkeiten oder sonstige Mängel sind dem Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn unaufgefordert mitzuteilen.
(4) Der Auftragnehmer übernimmt keine Prüfung der Dichtigkeit oder der baulichen Beschaffenheit des Daches. Eine solche Prüfung ist nicht Bestandteil des Leistungsumfangs und bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Feuchtigkeitsschäden, Wassereintritte oder sonstige Folgeschäden, soweit diese auf bereits vorhandenen Vorschäden, Materialermüdungen, altersbedingten Verschleißerscheinungen oder mangelhaften Dachabdichtungen beruhen.
(6) Dies gilt auch dann, wenn sich vorhandene Schäden erst während oder nach Durchführung der Reinigungsarbeiten zeigen, sofern diese nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Auftragnehmers verursacht wurden.
(7) Hiervon unberührt bleibt die gesetzliche Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Auftragnehmer nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Zustand der Dachfläche sowie der Photovoltaikanlage vor Beginn und nach Abschluss der Arbeiten durch Fotos oder Videos zu dokumentieren. Diese Dokumentation dient ausschließlich der Beweissicherung.
§ 4.1.8 Stillstands-, Warte- und Folgekosten
(1) Können die Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die hierdurch entstehenden Stillstands- und Wartezeiten gesondert abzurechnen.
(2) Hierzu zählen insbesondere:
(3) Zusätzlich können sämtliche nachweislich entstehenden Mehrkosten berechnet werden. Hierzu gehören insbesondere:
(4) Für Warte- und Stillstandszeiten kann der Auftragnehmer eine pauschale Vergütung in Höhe von 250,00 € netto je angefangener Stunde berechnen, sofern der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten hat.
(5) Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden nachgewiesenen Schadens bleibt vorbehalten.
§ 4.1.9 Besondere Bestimmungen für die Reinigung rahmenloser Photovoltaikmodule und Dünnschichtmodule
(1) Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend für sämtliche Reinigungsarbeiten an Photovoltaikanlagen, die ganz oder teilweise aus rahmenlosen Photovoltaikmodulen oder Dünnschichtmodulen bestehen.
(2) Risikoaufklärung
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass rahmenlose Photovoltaikmodule und Dünnschichtmodule aufgrund ihrer konstruktionsbedingten Eigenschaften empfindlicher auf mechanische, thermische oder materialbedingte Beanspruchungen reagieren können als herkömmliche gerahmte Photovoltaikmodule.
Diese Eigenschaften können auch bei fachgerechter und sorgfältiger Durchführung der Reinigungsarbeiten zu Beschädigungen einzelner Module führen, ohne dass hieraus auf eine fehlerhafte Leistungserbringung des Auftragnehmers geschlossen werden kann.
(3) Ausführung der Reinigungsarbeiten
Die Reinigung erfolgt ausschließlich mit professionellen, für Photovoltaikanlagen geeigneten Reinigungssystemen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Hierbei kommen insbesondere folgende Verfahren zum Einsatz:
(4) Konstruktionsbedingtes Restrisiko
Auch bei ordnungsgemäßer und fachgerechter Durchführung der Arbeiten kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Module während oder nach der Reinigung Glasbruch oder sonstige Beschädigungen aufweisen.
Dies kann insbesondere auf folgende, vom Auftragnehmer nicht beeinflussbare Umstände zurückzuführen sein:
Diese Umstände können regelmäßig weder zerstörungsfrei festgestellt noch vor Beginn der Arbeiten ausgeschlossen werden.
Der bloße Eintritt eines Modulbruchs während der Reinigung begründet daher für sich allein keinen Anscheinsbeweis für eine unsachgemäße oder fehlerhafte Arbeitsausführung.
(5) Haftung
Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden.
Keine Haftung besteht jedoch für Schäden, die ausschließlich auf das vorstehend beschriebene konstruktions-, material-, alters- oder vorschädigungsbedingte Restrisiko zurückzuführen sind und vom Auftragnehmer nicht schuldhaft verursacht wurden.
Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen
soweit diese ausschließlich auf dem beschriebenen Restrisiko beruhen.
Die gesetzliche Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie sonstige zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleibt hiervon unberührt.
(6) Bestätigung des Auftraggebers
Mit Abschluss des Vertrages bestätigt der Auftraggeber,
Für Anlagen mit rahmenlosen Photovoltaikmodulen oder Dünnschichtmodulen kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber zusätzlich eine gesonderte Risikoaufklärung als Anlage zum Angebot oder Auftrag unterzeichnet. Diese Anlage wird Bestandteil des Vertrages
§ 4 Leistungsarten und besondere Bestimmungen
§ 4.2 Fassadenreinigung
§ 4.2.1 Leistungsumfang
(1) Der Auftragnehmer führt Fassadenreinigungen nach den anerkannten Regeln der Technik sowie unter Verwendung geeigneter Reinigungsverfahren und Reinigungsmittel durch.
(2) Art und Intensität der Reinigung richten sich nach Material, Verschmutzungsgrad, Oberflächenbeschaffenheit sowie den technischen Möglichkeiten.
(3) Vor Beginn der Arbeiten erfolgt, soweit erforderlich, eine Sichtprüfung der zu reinigenden Flächen. Diese ersetzt keine bau- oder materialtechnische Begutachtung.
§ 4.2.2 Reinigungsergebnis
(1) Der Auftragnehmer schuldet eine fachgerechte Durchführung der Arbeiten, jedoch keinen bestimmten optischen Erfolg.
(2) Je nach Materialbeschaffenheit, Alter der Fassade, Witterungseinflüssen oder bereits vorhandenen Schäden können insbesondere folgende Erscheinungen auftreten:
(3) Derartige material- oder altersbedingte Veränderungen stellen keinen Sachmangel dar.
§ 4.2.3 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf bereits vorhandene Mängel oder Vorschäden zurückzuführen sind.
Hierzu gehören insbesondere:
(2) Werden während der Reinigung bisher nicht erkennbare Vorschäden sichtbar, begründet dies keine Haftung des Auftragnehmers.
§ 4 Leistungsarten und besondere Bestimmungen
§ 4.3 Dachrinnenreinigung
§ 4.3.1 Leistungsumfang
(1) Gegenstand der Leistung ist ausschließlich die Reinigung der vereinbarten Dachrinnen.
(2) Eine technische, statische oder bauliche Überprüfung der Dachentwässerungsanlage ist nicht Bestandteil des Leistungsumfangs.
§ 4.3.2 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für:
(2) Sind Laubschutzsysteme, Gitter oder sonstige Einbauten vorhanden, sind diese – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – vor Beginn der Arbeiten durch den Auftraggeber zu entfernen.
(3) Schäden, die auf eine unterlassene Entfernung solcher Einrichtungen zurückzuführen sind, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.
§ 4 Leistungsarten und besondere Bestimmungen
§ 4.4 Graffitientfernung
§ 4.4.1 Leistungsumfang
(1) Die Graffitientfernung erfolgt unter Verwendung geeigneter Reinigungsverfahren entsprechend der jeweiligen Oberflächenbeschaffenheit.
(2) Das jeweils geeignete Verfahren wird durch den Auftragnehmer nach fachlichem Ermessen ausgewählt.
§ 4.4.2 Besondere Hinweise
(1) Eine vollständige Entfernung des Graffitis kann insbesondere ausgeschlossen sein,
(2) Zusätzlicher Arbeitsaufwand infolge verdeckter Graffitischichten oder unbekannter Beschichtungen wird nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber gesondert vergütet.
(3) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über vorhandene Beschichtungen, Versiegelungen oder Anstriche vor Beginn der Arbeiten zu informieren.
§ 4.4.3 Temperaturabhängigkeit
(1) Spezialreinigungen können nur innerhalb der vom Hersteller vorgegebenen Verarbeitungstemperaturen durchgeführt werden.
(2) Witterungsbedingte Unterbrechungen oder Terminverschiebungen stellen keinen Verzug des Auftragnehmers dar.
§ 4.4.4 Reinigungsergebnis
(1) Farbunterschiede, Schattenbilder oder sogenannte „Ghostings“, die materialbedingt oder aufgrund des Alters des Untergrundes entstehen, stellen keinen Sachmangel dar.
§ 4 Leistungsarten und besondere Bestimmungen
§ 4.5 Geruchsanierung
§ 4.5.1 Leistungsumfang
(1) Die Geruchsanierung dient der Reduzierung oder Neutralisierung störender Gerüche in Gebäuden oder Räumen.
(2) Hierbei können – abhängig vom Einzelfall – chemische Verfahren, Vernebelungstechniken, Ozontechnik oder sonstige geeignete Verfahren eingesetzt werden.
§ 4.5.2 Besondere Hinweise
(1) Der Erfolg einer Geruchsanierung hängt maßgeblich von Art, Ursache und Intensität der Geruchsquelle ab.
(2) Eine vollständige und dauerhafte Geruchsbeseitigung kann daher nicht garantiert werden.
(3) Gerüche aus verdeckten Schadensquellen, insbesondere aus Hohlräumen, Unterböden, Wandaufbauten oder verdecktem Schimmelbefall, sind nicht Bestandteil der geschuldeten Werkleistung.
(4) Der Auftraggeber hat sämtliche Räume zugänglich zu machen und bekannte Schadensquellen mitzuteilen.
§ 4 Leistungsarten und besondere Bestimmungen
§ 4.6 SpinnClean®
§ 4.6.1 Leistungsumfang
(1) Die Leistung umfasst die Entfernung von Spinnweben und Spinnen in den vereinbarten Bereichen.
(2) Hierzu können Leitern, Arbeitsbühnen, Teleskopstangen oder sonstige geeignete Arbeitsmittel eingesetzt werden.
§ 4.6.2 Besondere Hinweise
(1) Für die im Rahmen der Dienstleistung SpinnClean® behandelten und gereinigten Bereiche gewährt MCA Cleaning eine Garantie von 12 Monaten ab Fertigstellung der Arbeiten auf Spinnen- und Spinnwebenfreiheit in den behandelten Bereichen.
(2) Die Garantie bezieht sich ausschließlich auf die von MCA Cleaning gereinigten und behandelten Flächen und setzt eine bestimmungsgemäße Nutzung sowie das unveränderte Vorliegen der behandelten Gegebenheiten voraus.
(3) Aufgrund natürlicher Einflüsse, insbesondere Witterungsverhältnissen, Umwelteinwirkungen sowie der biologischen Aktivität von Spinnen, kann außerhalb der behandelten Bereiche kein dauerhaft spinnwebenfreier Zustand gewährleistet werden. Eine erneute Bildung von Spinnen oder Spinnweben außerhalb des garantierten Leistungsumfangs stellt keinen Mangel der erbrachten Dienstleistung dar.
(4) In schwer zugänglichen Bereichen kann eine vollständige Entfernung technisch ausgeschlossen sein.
(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für bereits vorhandene Schäden an Fassaden, Decken, Dachüberständen oder sonstigen Bauteilen, die erst im Zuge der Arbeiten sichtbar werden.
(6) Der Auftraggeber hat einen ungehinderten Zugang zu sämtlichen vereinbarten Arbeitsbereichen sicherzustellen.
(1) Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:
(3) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.
(1) Sofern keine Pauschalvergütung vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach den tatsächlich ausgeführten Leistungen auf Grundlage eines Aufmaßes.
(2) Das Aufmaß wird durch den Auftragnehmer ermittelt. Der Auftraggeber ist berechtigt, bei der Ermittlung anwesend zu sein.
(3) Erhebt der Auftraggeber gegen das Aufmaß nicht unverzüglich nach dessen Vorlage begründete Einwendungen, gilt dieses als anerkannt.
(4) Stellt sich nachträglich heraus, dass der Abrechnung fehlerhafte Maße zugrunde lagen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Abrechnung entsprechend zu berichtigen.
(1) Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen sind ohne Abzug sofort nach Zugang fällig, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen, sofern keine andere Zahlungsfrist schriftlich vereinbart wurde.
(3) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang beim Auftragnehmer.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.
(5) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt,
(6) Für Mahnungen können pauschale Mahnkosten erhoben werden, soweit diese den tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand nicht überschreiten.
§ 7.1 Vermögensverschlechterung des Auftraggebers
(1) Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers begründen, kann der Auftragnehmer eine angemessene Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangen.
(2) Bis zur Erbringung der Sicherheitsleistung ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung der Arbeiten auszusetzen.
(3) Erfolgt die Sicherheitsleistung trotz angemessener Fristsetzung nicht, kann der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen.
(1) Der Auftraggeber hat alle Voraussetzungen zu schaffen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind.
Hierzu gehören insbesondere:
(2) Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten und entstehen hierdurch Verzögerungen, Mehraufwand oder Schäden, hat er diese nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen.
(1) Vereinbarte Ausführungstermine gelten grundsätzlich nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Verzögert sich die Leistung aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen angemessen.
Hierzu zählen insbesondere:
(3) Schadensersatzansprüche wegen solcher Verzögerungen sind ausgeschlossen, soweit den Auftragnehmer kein Verschulden trifft.
(1) Nach Abschluss der vereinbarten Arbeiten hat der Auftraggeber die Leistung unverzüglich abzunehmen, sofern diese vertragsgemäß erbracht wurde.
(2) Die Leistung gilt insbesondere als abgenommen,
(3) Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach eigener Wahl nachzubessern oder die Leistung erneut zu erbringen, sofern ein berechtigter Gewährleistungsanspruch besteht.
(3) Kein Sachmangel liegt insbesondere vor bei
(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt bei
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Auftragnehmer ausschließlich für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Eine weitergehende Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(1) Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die fachgerechte Ausführung der vereinbarten Arbeiten entsprechend dem anerkannten Stand der Technik.
(2) Ein bestimmter optischer, technischer oder wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet, sofern dieser nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(3) Insbesondere stellen folgende Umstände keinen Sachmangel dar:
(1) Der Auftraggeber hat sämtliche Arbeitsbereiche so vorzubereiten, dass die vereinbarten Leistungen ohne Behinderung durchgeführt werden können.
(2) Hierzu gehören insbesondere:
(3) Für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen, die sich im Arbeitsbereich befinden und deren Entfernung dem Auftraggeber möglich gewesen wäre, haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
(1) Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorschriften zu.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass der Auftragnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Leistung beginnt, und bestätigt er seine Kenntnis vom möglichen Verlust des Widerrufsrechts, erlischt das Widerrufsrecht gemäß den gesetzlichen Vorschriften, wenn der Vertrag vollständig erfüllt wurde.
(1) Terminverschiebungen oder Stornierungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
(2) Erfolgt die Stornierung bis spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Ausführungstermin, entstehen dem Auftraggeber grundsätzlich keine Stornierungskosten.
(3) Erfolgt die Absage später oder kann der Auftrag aufgrund von Umständen aus der Sphäre des Auftraggebers nicht durchgeführt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Ausfallvergütung zu verlangen.
(4) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.
(2) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Durchführung des Vertragsverhältnisses sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen.
(3) Nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und Unternehmern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Unternehmern ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(2) Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.
(3) Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
(4) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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