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AGB – MCA-Cleaning

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen
MCA-Cleaning, Inhaber Christian Hoppe, Erfurt
– nachfolgend „Auftragnehmer“ – und seinen Kunden.

(2) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch Unternehmern (§ 14 BGB), soweit nicht ausdrücklich differenziert wird.

(3) Abweichende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

2. Vertragsgegenstand (Werkvertrag)

(1) Vertragsgegenstand ist die Erbringung von Reinigungsleistungen im Sinne eines Werkvertrags gemäß § 631 BGB.

(2) Geschuldet ist eine fachgerechte Ausführung, nicht jedoch ein bestimmter Reinigungserfolg oder optischer Zustand.

(3) Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot / einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten und nach Erhalt des Angebotes erhalten hat und die Leistungen entgegennimmt.

(4) Die Leistungen werden wie im Angebot / Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. -Auftragserweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, gegenüber dem Auftraggeber bestätigt worden sind.

(5) Der Auftraggeber hat spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schriftlich mitzuteilen und darauf hinzuweisen, wenn bzgl. der zu reinigenden Flächen oder der zu reinigende Gegenstände besondere Pflegehinweise oder Reinigungshinweise bestehen oder nur bestimmte Reinigungsmittel zum Einsatz kommen dürfen.

Kernklausel:
Ein bestimmter Erfolg (z. B. vollständige Wiederherstellung des Neuzustands) wird ausdrücklich nicht geschuldet.

3. Untervergabe der Leistung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Leistungserbringung Dritte einzuschalten und den Auftrag ganz oder teilweise unter zu vergeben, sofern schutzwürdige Interessen des Auftraggebers dadurch nicht beeinträchtigt werden.

4. Leistungsarten und besondere Risiken

4.1 Solaranlagenreinigung

(1) Die Reinigung erfolgt unter Berücksichtigung der technischen Standards.
(2) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für:

  • Leistungssteigerung der Anlage
  • Ertragsoptimierung
  • Schäden durch nicht erkennbare Materialfehler (z. B. Mikrorisse)
  • Mangelhafte oder beschädigte Unterkonstruktion
  • Mangelnde Elektroinstallationen

(3) Haftung ausgeschlossen für:

  • Glasbruch ohne äußere Einwirkung
  • Vorschäden
  • altersbedingte Materialermüdung
  • Bruch von Dünnschichtmodulen

(4) Sollte die Durchführung der vereinbarten Reinigungsleistungen aufgrund von unvorhersehbaren und von der Auftragnehmerin nicht zu vertretenden Umständen ganz oder teilweise unterbrochen oder abgebrochen werden, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß erbrachten Leistungen anteilig in Rechnung zu stellen.

Als solche Umstände gelten insbesondere, jedoch nicht ausschließlich:

  • der kurzfristige und nicht vorhersehbare Ausfall von Personal (z. B. durch Krankheit oder Unfall),
  • technische Störungen oder Ausfälle von Maschinen und Geräten, sofern diese nicht auf unsachgemäße Wartung oder grobe Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin zurückzuführen sind,
  • das Ausbleiben notwendiger Versorgungsleistungen wie Wasser- oder Stromzufuhr, die für den Betrieb der eingesetzten, wasserführenden Spezialtechnik erforderlich sind und nicht im Einflussbereich der Auftragnehmerin liegen,
  • arbeits- oder sicherheitsschutzrechtliche Ereignisse oder Zwischenfälle, die eine sofortige Unterbrechung der Arbeiten erforderlich machen, sofern diese nicht durch die Auftragnehmerin verursacht wurden,
  • sonstige äußere Umstände oder Ereignisse höherer Gewalt.

In diesen Fällen erfolgt die Abrechnung auf Basis der tatsächlich bis zum Zeitpunkt der Unterbrechung oder des Abbruchs gereinigten Flächen bzw. der bereits erbrachten Teilleistungen.

Weitergehende Ansprüche der Auftragnehmerin bleiben hiervon unberührt, sofern diese gesetzlich oder vertraglich vorgesehen sind.

1. Stromversorgung

Für den Betrieb der eingesetzten Reinigungstechnik stellt der Auftraggeber am Einsatzort folgende Stromversorgung bereit:

  • mindestens zwei separat abgesicherte Schuko-Steckdosen,
  • jeweils mit einer Absicherung von 16 Ampere,
  • dauerhaft verfügbar während der gesamten Dauer der Reinigungsarbeiten.

Die entsprechenden Stromanschlüsse sind vom Auftraggeber so zu kennzeichnen, dass diese während der Durchführung der Arbeiten nicht durch das Personal des Auftraggebers oder Dritte getrennt, abgeschaltet oder anderweitig unterbrochen werden.

2. Wasserversorgung

Der Auftraggeber stellt eine geeignete Wasserversorgung zur Verfügung, die folgende Anforderungen erfüllt:

  • Wasser in Stadtwasserqualität (kein Brunnenwasser, Zisternenwasser oder vergleichbare Wasserquellen),
  • eine Mindestdurchflussmenge von 25 Litern pro Minute,
  • einen während der gesamten Ausführungsdauer verfügbaren Wasseranschluss.

Auch der Wasseranschluss ist vom Auftraggeber so zu kennzeichnen, dass dieser während der Durchführung der Arbeiten nicht durch das Personal des Auftraggebers oder Dritte zugedreht oder unterbrochen wird.

Sollten die genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht erfüllt sein oder während der Arbeiten entfallen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen. Bereits erbrachte Leistungen können gemäß der vorstehenden Regelung anteilig abgerechnet werden.

Folgen bei Verletzung der Mitwirkungspflichten

Kommt der Auftraggeber seinen vorstehend genannten Mitwirkungs- und Bereitstellungspflichten ganz oder teilweise nicht nach und entstehen hierdurch Verzögerungen, Arbeitsunterbrechungen oder sonstige Störungen im Ablauf der vereinbarten Reinigungsleistungen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Arbeiten bis zur Herstellung der erforderlichen Voraussetzungen auszusetzen.

Entstehen der Auftragnehmerin infolge der fehlenden oder unzureichenden Mitwirkung des Auftraggebers Ausfallzeiten, zusätzliche Arbeitsaufwände oder sonstige Mehrkosten, insbesondere durch Stillstand von Personal oder Maschinen, können diese dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt werden.

Werden durch eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Schäden an Maschinen, Geräten oder eingesetzter Technik der Auftragnehmerin verursacht, haftet der Auftraggeber im gesetzlichen Umfang für die daraus entstehenden Kosten, einschließlich Reparatur-, Wiederbeschaffungs- sowie Ausfallkosten.

Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Auftragnehmerin bleiben hiervon unberührt.

Stillstands- und Folgekosten

Kommt es infolge fehlender oder unzureichender Mitwirkung des Auftraggebers zu Arbeitsunterbrechungen, Wartezeiten oder sonstigen Verzögerungen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, entstehende Stillstands- und Wartezeiten von Personal und Maschinen pauschal oder nach tatsächlichem Aufwand zu berechnen.

Dauern solche Unterbrechungen oder Verzögerungen über einen angemessenen Zeitraum hinaus an, können darüber hinaus weitere dadurch verursachte Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere, jedoch nicht abschließend:

  • verlängerte Miet- oder Standzeiten von Arbeitsmitteln und Hebebühnen,
  • zusätzliche An- und Abfahrtskosten der eingesetzten Teams und Technik,
  • Unterkunfts- und Verpflegungskosten für eingesetztes Personal, sofern diese aufgrund der Verzögerung erforderlich werden,

weitere nachweislich entstehende betriebsbedingte Mehrkosten.

Die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber über solche Verzögerungen und daraus resultierende Mehrkosten unverzüglich informieren, soweit dies im Rahmen der Durchführung der Arbeiten möglich ist.

Für durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers verursachte Warte- oder Stillstandzeiten kann eine Stillstandspauschale berechnet werden. Diese setzt die Auftragnehmerin mit 250,00€/netto pro Stunde an.

4.2 Fassadenreinigung

(1) Es kann zu optischen Veränderungen kommen, insbesondere:

  • Aufhellungen
  • Fleckenbildung
  • ungleichmäßige Ergebnisse

(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für:

  • Ablösungen von Putz oder Farbe bei Vorschäden
  • chemische Reaktionen unbekannter Materialien

4.3 Dachrinnenreinigung

(1) Die Reinigung erfolgt ohne bauliche Prüfung.
(2) Keine Haftung für:

  • verdeckte Undichtigkeiten
  • statische Mängel
  • Vorschäden an Dach oder Rinne
  • Laubschutz o.ä. ist soweit nicht anders vereinbart, vorher durch den Kunden zu entfernen

4.4 Graffitientfernung

(1) Eine vollständige Entfernung wird nicht geschuldet, wenn:

  • Falls sich unter dem sichtbaren Graffiti ein weiteres, verdecktes Graffiti befindet, kann die Entfernung mit zusätzlichem Zeitaufwand verbunden sein. In diesem Fall wird der Mehraufwand nach Rücksprache mit dem Auftraggeber gesondert berechnet.
  • Diese Regelung gilt auch für Klinkerfassaden, Stein oder Beton oder sonstige Beschichtungen, die gestrichen wurden. Sollte der Auftraggeber uns nicht über solche Gegebenheiten informieren und eine Sichtprüfung keine Hinweise darauf ergeben, übernehmen wir keine Haftung für eventuelle Schäden an der Fassade.
  • Die Entfernung erfolgt nur bei einer Außentemperatur von mindestens 5–10 °C. (Überstreichen, Spezialreiniger)
  • Die Reinigung und Übermalung erfolgt nur bei einer Außentemperatur von mindestens 10-15 °C. (Hochdruck)
  • Vorherige eigenständige Reinigungsversuche können die Wirksamkeit unseres Spezialreinigers einschränken. Eine vollständige Entfernung kann in diesen Fällen nicht garantiert werden, da Art und Zusammensetzung der zuvor verwendeten Mittel nicht bekannt sind

(2) Farbabweichungen oder Schattenbilder stellen keinen Mangel dar.

4.5 Geruchsanierung

Leistungsbeschreibung:

  • Entfernung von unangenehmen Gerüchen (z.B. Rauch, Tiergeruch, Schimmelgeruch)
  • Anwendung materialschonender Verfahren, ggf. mit Ozontechnik, chemischen Mitteln oder Lüftungstechniken

Wichtige Hinweise / Haftung:

  • Vollständige Neutralisierung kann abhängig von Material, Alter, Verschmutzungsgrad und Umwelteinflüssen nicht garantiert werden
  • Keine Haftung für Gerüche, die aus verborgenen Quellen stammen (z.B. verdeckte Schimmelstellen, Unterböden)
  • Auftraggeber muss Zugänge bereitstellen und Gefahrenstellen kennzeichnen

4.6 Spinnclean (professionelle Spinnen- und Staubreinigung)

Leistungsbeschreibung:

  • Entfernung von Spinnweben, Staub, Schmutz in Innenräumen und schwer zugänglichen Bereichen
  • Einsatz spezieller Geräte, Leitern oder Teleskopstangen

Wichtige Hinweise / Haftung:

  • Nicht alle Spinnweben oder Staubpartikel können entfernt werden, insbesondere in extrem schwer zugänglichen Bereichen
  • Auftraggeber muss Zugang zu allen relevanten Räumen gewährleisten
  • Keine Haftung für bereits vorhandene Schäden oder schwer erreichbare Bereiche

5. Vertragsschluss

(1) Angebote sind freibleibend.
(2) Vertrag kommt zustande durch:

  • schriftliche Annahme
  • elektronische Bestätigung
  • konkludentes Handeln

5. Aufmaß

  • Sollte keine Pauschalvergütung vereinbart sein, erfolgt die Abrechnung über ein Aufmaß
  • Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.
  • Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zu Grunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die neu festgestellten Maße für den jeweiligen Auftrag.

6. Preise und Zahlung

(1) Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher MwSt.
(2) Rechnungen sind sofort, spätestens innerhalb von 7 Tagen fällig.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt:

  • Abschlagszahlungen zu verlangen
  • Leistungen bei Zahlungsverzug einzustellen
  • Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Mahngebühren berechnet: 2,50 € (1. Mahnstufe), 5,00 € (2. Mahnstufe), 7,50 € (3. Mahnstufe)

6.1. Vermögensverschlechterung des Auftraggebers

  1. Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine geeignete Sicherheitsleistung zu verlangen.
  2. Sofern der Auftraggeber mit der Bezahlung in Verzug gerät, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistung auszusetzen und den Vertrag fristlos zu kündigen.

7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat:

  • alle bekannten Vorschäden mitzuteilen
  • Zugang zum Objekt zu gewährleisten
  • Gefahrenstellen zu kennzeichnen

Verstoß = Haftungsausschluss zugunsten des Auftragnehmers

8. Leistungszeit / höhere Gewalt

(1) Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich garantiert.
(2) Bei:

  • Witterung
  • höherer Gewalt
  • technischen Problemen

verlängert sich die Leistungszeit angemessen.

9. Abnahme

(1) Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung.

(2) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn:

  • der Auftraggeber nicht innerhalb von 3 Werktagen wesentliche Mängel rügt
  • oder die Leistung in Gebrauch genommen wird (gilt ausschließlich für die Vermietung von Maschinen)

10. Gewährleistung

(1) Es gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nacherfüllung.

(3) Kein Mangel liegt vor bei:

  • materialbedingten Veränderungen
  • unvermeidbaren optischen Abweichungen
  • Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden

11. Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt (im Rahmen seiner abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung) bei:

  • Vorsatz
  • grober Fahrlässigkeit
  • Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den typisch vorhersehbaren Schaden.

(3) Haftung ausgeschlossen für:

  • mittelbare Schäden
  • Folgeschäden
  • entgangenen Gewinn

(4) Keine Haftung für:

  • nicht erkennbare Materialrisiken
  • Vorschäden
  • altersbedingte Veränderungen

12. Haftung für Reinigungsergebnisse

Der Auftragnehmer schuldet ausdrücklich keinen bestimmten optischen Erfolg.

Abweichungen stellen keinen Mangel dar, wenn sie:

  • technisch unvermeidbar sind
  • auf Materialzustand beruhen

13. Obliegenheiten des Vertragspartners

  1. Der Auftraggeber hat die zu reinigenden Flächen so zu gestalten, dass das Reinigungspersonal ungehindert arbeiten kann.
  2. Bei Verlust von Maschinen, Geräten, Materialien sowie von Wertgegenständen im Kundenobjekt haftet der Auftraggeber.

14. Widerrufsrecht (Verbraucher)

Widerrufsrecht

Verbraucher haben ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen.

Vorzeitiger Beginn

Verlangt der Kunde ausdrücklich den Beginn der Leistung vor Ablauf der Frist:

  • verliert er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Leistungserbringung.

15. Stornierung

(1) Stornierung bis 48 Stunden vor Termin: kostenfrei
(2) Danach: angemessene Ausfallpauschale

16. Datenschutz

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.

17. Gerichtsstand

(1) Für Unternehmer: Erfurt
(2) Für Verbraucher: gesetzlicher Gerichtsstand

18. Schlussbestimmungen

  • Sollte eine Klausel unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 306 BGB).
  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland

MCA CLEANING

Christian Hoppe, Inhaber
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